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Gewässerraum

Die Ausscheidung des Gewässerraums an der Thur erfolgt in vier Phasen. Mit der Genehmigung des Konzeptes Thur+ wurde der behördenverbindliche Raumbedarf für die gesamte Thur auf Thurgauer Boden festgelegt. Die grundeigentümerverbindliche Festlegung des Gewässerraums erfolgt anschliessend gestaffelt durch die Gemeinden.

Phase 1: Behördenverbindlicher Raumbedarf der Thur

Der behördenverbindliche Raumbedarf für die Thur umfasst den Abflusskorridor, die Dämme, die Binnenkanäle sowie Flächen mit ökologischem Potenzial. In den Abschnitten ohne Dämme umfasst der behördenverbindliche Raumbedarf die Fläche, die rechnerisch bei einem HQ100 überflutet würde. Mit der Festlegung des behördenverbindlichen Raumbedarfs wurde sichergestellt, dass im behördenverbindlichen Raumbedarf z. B. keine neuen Bauten und Anlagen erstellt werden.

Mit dem Beschluss der Regierung hat der Kanton den behördenverbindlichen Raumbedarf ausgeschieden.

Phase 2: Grundeigentümerverbindlicher Gewässerraum der Thur

Bis 2026 scheiden die Gemeinden den (minimalen) grundeigentümerverbindlichen Gewässerraum aus. Ab diesem Zeitpunkt gelten für diesen Raum die Nutzungseinschränkungen des Geschwässerschutzgesetzes. Dies bedeutet, dass innerhalb des Gewässerraums nur noch eine extensive Bewirtschaftung und Nutzung möglich ist.

Bis 2026 scheiden die Thur-Anstössergemeinden den minimalen Gewässerraum grundeigentümerverbindlich aus.
Bis 2026 scheiden die Thur-Anstössergemeinden den minimalen Gewässerraum grundeigentümerverbindlich aus.

Phase 3: Gewässerraum bei Genehmigung des abschnittsweisen kommenden Projektes (vor Bau)

Im jeweiligen Projektabschnitt werden Interventionslinien festgelegt. Der Gewässerraum wird gemäss ausgearbeitetem Projekt angepasst.

Phase 4: Anpassung Gewässerraum mit eigendynamischer Entwicklung (nach Bau) 

Der Gewässerraum wird aufgrund der Gewässerentwicklung sukzessive angepasst.

Mit dem etappenweisen Vorgehen werden die meisten landwirtschaftlichen Flächen innerhalb der Dämme nicht sofort in den grundeigentümerverbindlichen Gewässerraum integriert und können – zumindest vorläufig – weiterhin wie heute bewirtschaftet werden.

Bei der Genehmigung des kommenden Projektes wird der bereits festgelegte (minimale) grundeigentümerverbindliche Gewässerraum angepasst (Phase 3). Sukzessive vergrössert die Thur durch ihre Dynamik den grundeigentümerverbindlichen Gewässerraum, bis er sich ganz mit dem behördenverbindlichen deckt (Phase 4).

Spezialfall

In der Bonau sind die Dämme sehr weit vom Mittelgerinne entfernt, was zu entsprechend breiten Vorländern führt. An dieser Stelle soll eine Speziallösung gelten, um möglichst sorgfältig mit den heute vorhandenen Kulturlandflächen umzugehen.  

Istzustand: In der Bonau ist der Damm auf einer Seite weit vom Mittelgerinne entfernt.
Sollzustand: An dieser Stelle wird der grundeigentümerverbindliche Gewässerraum nicht mit Dämmen begrenzt.
Sollzustand: An dieser Stelle wird der grundeigentümerverbindliche Gewässerraum nicht mit Dämmen begrenzt.

Bauprojekt 2014 Weinfelden–Bürglen 

Im Rahmen des Bauprojekts 2014 haben die Gemeinden den Gewässerraum für den Abschnitt Weinfelden–Bürglen bereits ausgearbeitet und öffentlich aufgelegt. Er ist auf die Konzeptinhalte abgestimmt. 

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